Gliederung 

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz

§ 2 Zweck und Gegenstand

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Kündigung

§ 6 Ausscheiden durch Tod

§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

§ 8 Ausschluss

§ 9 Auseinandersetzung

§ 10 Rechte der Mitglieder

§ 11 Pflichten der Mitglieder

III. Organe der Gesellschaft

§ 12 Organe der Genossenschaft

A. Der Vorstand

§ 13 Leitung und Vertretung in der Genossenschaft

§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

§ 16 Willensbildung

B. Der Aufsichtsrat

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung

C. Die Generalversammlung

§ 20 Auslobung der Mitgliedsrechte

§ 21 Frist und Tagungsort

§ 22 Einberufung und Tagesordnung

§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband

§ 24 Gegenstände der Beschlussfassung

§ 25 Abstimmungen und Wahlen

§ 26 Auskunftsrecht

§ 27 Versammlungsniederschrift

IV: Eigenkapital und Haftung

§ 28 Geschäftsanteil / Geschäftsguthaben / Übertragung / Mindestkapital

§ 29 Gesetzliche Rücklage

§ 30 Andere Rücklagen

§ 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

V. Rechnungswesen

§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

§ 33 Verwendung des Jahresergebnisses

VI. § 34 Liquidation

VII. § 35 Bekanntmachungen

VIII. § 36 Gerichtsstand

VIX.  37 Mitgliedschaften


Satzung der Bürger-Solar-Genossenschaft Leopoldshöhe eG


I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz

1. Die Firma der Genossenschaft lautet Bürger-Solar-Genossenschaft Leopoldshöhe eG

2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Leopoldshöhe.

§ 2 Zweck und Gegenstand

1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.

2. Gegenstand des Unternehmens ist:

a) die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Energien, insbesonde­re Photovoltaikanlagen,

b) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme

c) die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung ein­schließlich einer Information von Mitgliedern und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formge­rechte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.

2. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 14 Abs.. 2 e) einzutragen und hiervon unver­züglich zu unterrichten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder Tod (§ 6) oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7) oder Aus­schluss (§ 8) oder Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).

§ Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung ei­ner Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.

Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder meh­rere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.

§ Ausscheiden durch Tod

1. Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über.

2. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erb­fall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Vor­aussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zum diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Mit­erben in die Mitgliederliste, zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzei­tig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlas­sung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personenhandelsge­sellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts­jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

§ 8 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nach­kommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnah­men notwendig sind,

b) es seinen Sitz oder Wohnsitz aus dem Geschäftsgebiet verlegt oder sein dauernder Aufent­haltsort unbekannt ist,

c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehen des Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt;

d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lasst,

e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands- oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatschen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Be­schluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Gene­ralversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat ein­legen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechts­weg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 9 Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden

1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend, Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der Übernommenen oder der satzungsgemäß zu 0übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen.

2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben – vorbehaltlich der Rege­lungen in Absatz 3- binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzu­rechnen. Der Genossenschaft haftet das gegen das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für den etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.

3. Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Min­destkapital der Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossen­schaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getrof­fenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,

b) in der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzu­nehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;

c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken, zu solchen Anträgen be­darf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs.. 2 und Abs.. 4),

d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,

e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Be­richts des Aufsichtsrats zu verlangen,

f) die Niederschrift aber die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Ge­neralversammlung nachzukommen,

b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem.. § 28 zu leisten,

c) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedin­gungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Fest­setzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,

d) Angebots unterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,

e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der In­haber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

f) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Hohe und Einzah­lungsweise von der Generalversammlung festgelegt wird.

III. Organe der Genossenschaft

§ 12 Die Organe der Genossenschaft sind:

A. Der Vorstand

B. Der Aufsichtsrat

C. Die Generalversammlung

A. Der Vorstand

§ 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsge­setzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abge­ben (gesetzliche Vertretung).

§ 14 Aufgaben und Pflichten des Verstands

1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und ge­wissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge einge­halten werden,

b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen,

c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,

d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten,

e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossen­schaftsgesetzes zu führen

f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die Geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kredit­bedarf, zu unterrichten,

g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäfts­führung zu berücksichtigen.

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Dieser kann einen Vorsitzenden bestimmen.

2. Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.

3. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds ist der Aufsichtsrat, vertre­ten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Auf­hebung der Organstellung zur Folge.

4. Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.

5. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankün­digung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

§ 16 Willensbildung

1. Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssit­zungen sind nach Bedarf, in der Regel vierteljährlich, einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Beschlussfassungen aber die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmig­keit erforderlich.

3. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitglie­dern zu unterzeichnen.

4. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmit­glieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Be­schlussfassung zu hören.

B. Der Aufsichtsrat

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck aber die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Bericht­erstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmen­de Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen., die Bestände des Anla­ge- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.

2. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus sei­ner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zustän­digen Prüfungsverbandes auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Aus­schüsse bildet, er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem be­stimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

3. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und An­hang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.

4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäfts­ordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

5. Die Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Ver­gütung beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Be­schlussfassung der Generalversammlung.

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung ge­wählt werden.

2. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit ha­ben, Ober jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen§ 25 Abs.. 2 bis 5 dieser Satzung.

3. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Ge­schäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.

4. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Auf­sichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.

5. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten or­dentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalver­sammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die ge­setzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung

1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge­lehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinngemäß.

3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fallen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

4. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch des­sen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zwei­mal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Halte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachver­halts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilneh­mern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewah­ren.

6. Wird Ober die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichts­ratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Ge­setzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmit­glied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäft­liche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mit­glieder des Vorstands kein Stimmrecht.

8. Der Vorstand hat in folgenden Fallen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen:

a) Erwerb. Bebauung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

b) Erwerb und Veräußerung von dauernden Beteiligungen;

c) Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mindestens 10.000 Euro/Jahr oder einmalige Verpflichtungen in Höhe von mindestens 25.000 Euro für die Genossenschaft be­gründet werden;

d) Verwendung von Rücklagen (§ 30):

e) Beitritt zu und Austritt aus Organisationen und Verbänden;

f) Hereinnahme von Genussrechtskapital, Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stil­ler Beteiligungen;

g) Erteilung und Widerruf einer Prokura;

h) Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung, soweit diese nicht am Sitz der Ge­nossenschaft stattfindet.

C. Die Generalversammlung

§ 20 Ausübung der Mitgliedsrechte

1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalver­sammlung aus.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell­schaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; glei­ches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, El­tern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Ge­sellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen (§ 8 Abs.. 4), können nicht bevollmächtigt werden.

5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw.. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Ver­tretungsbefugnis schriftlich nachweisen.

6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen An­spruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 21 Frist und Tagungsort

1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 22 Einberufung und Tagesordnung

1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einbe­rufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzli­cher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft er­forderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes

2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 35 vorgesehenen Blatt einberufen unter Ein­haltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs.. 6) bzw.. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mit­glieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Ge­genstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu be­darf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs.. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ab­lauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalver­sammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werk­tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband

1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell­vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz ei­nem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitglieds­unternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berech­tigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vor­schreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitglie­dern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

§ 24 Gegenstände der Beschlussfassung

1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebe­nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit

b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,

c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,

d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist:

e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs.. 5,

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit drei­viertel Mehrheit,

h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,

i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem.. § 49 des Genossenschaftsgesetzes,

j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,

k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,

I) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,

m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlosse­ner Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.

o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.

3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Ände­rung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich­tungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

§ 25 Abstimmungen und Wahlen

1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt, Stimmenthaltungen und ungūltige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fallen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

3. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorge­schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

4. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate zu besetzen sind, kann gemeinsam (enbloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl an nimmt.

§ 26 Auskunftsrecht

1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft ober Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, die sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,

b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,

c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertrag­liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder Geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten be­trifft,

e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Ge­nossenschaft handelt,

f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversamm­lung führen würde.

§ 27 Versammlungsniederschrift

1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sind Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Be­schlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer sowie den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden; ihr sind die Belege aber die Einberufung als Anlagen beizufügen und ein Verzeichnis der erschie­nenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem er­schienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

2. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist je­dem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

IV. Eigenkapital und Haftung

§ 28 Geschäftsanteil/Geschäftsguthaben/Übertragung/Mindestkapital

1. Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 Euro. Er ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen zzgl. sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung ab geschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

2. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist für die Einzahlungspflicht gilt § 28 12 entsprechend.

3. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Ge­schäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Er­werber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.

4. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teil­weise übertragen und damit o die | seiner Geschäftsanteile verringern. Abs.. 3 gilt entsprechend.

5. Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile nicht unter­schritten werden darf betragt 80 Prozent des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben des letz­ten Bilanzstichtages. Die Auszahlung des Auseinandersitzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vor­jahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

§ 29 Gesetzliche Rücklage

1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines even­tuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags solange die Rücklage 20 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

2. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 30 Andere Rücklagen

1. Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden über deren Dotie­rung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

2. Werden Eintrittsgelder, Bauzuschüsse oder ein Agio erhoben, so sind sie einer zu bildenden Ka­pitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in ge­meinsamer Sitzung.

3. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschus­ses, höchstens jedoch die Hälfte in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Ver­wendung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossen­schaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

V. Rechnungswesen

§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12.. Das erste Ge­schäftsjahr ist ein Rumpf-Geschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

2. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab­schluss und den Lagebericht – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – für das vergangene Ge­schäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Be­merkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 33 Verwendung des Jahresergebnisses

1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages be­schließt die Generalversammlung.

2. Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergebnisrück­lagen (§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Ka­lendervierteljahres an zu berücksichtigen.

3. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Ab­schreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

4. Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung heran gezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. 

§ 34 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

VIl.

§ 35 Bekanntmachungen

1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fallen un­ter ihrer Firma im Genossenschaftsblatt für Rheinland und Westfalen veröffentlicht.

Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlegen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

VII.

§ 36 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mit­gliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

IX.

§ 37 Mitgliedschaften

Die Genossenschaft wird Mitglied des

Genoverband e.V., Hannover 

(Name und Sitz des Verbandes)

Leopoldshöhe, 17.08.2010



 

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